Allgemeine
Geschäftsbedingungen

BARTH GmbH | Gerhard-Meister-Str. 5 | 83342 Tacherting | GERMANY

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen als vereinbart – auch für solche aus zukünftigen Geschäften, es sei denn, der Besteller ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

2. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an, außer es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

3. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für die Geschäfte, für die sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.

2. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentliche z.B. einem Schrieb- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung

5. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, Vervielfältigt noch sonst wie Drittenzugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

6. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Besteller gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Soweit nicht anders ausgewiesen schließen die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließt der Unternehmer nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten ab.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers; übersteigen die letztgenannten Preis die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeiten

1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurden schriftlich zugesagt.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser beträgt maximal für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., maximal jedoch 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Unternehmer beginnt. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert (vgl. Ziffer 3.2).

§ 6 Gewährleistung/Mängel

1. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Tatbestände geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von Maschinenund Werkzeugen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung der Tatbestände uns gegenüber geltend gemacht werden.

2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch uns oder durch Dritte, durch Austausch von Teilen oder durch Ersatzlieferung.
Erfolgt nach einer solchen Mängelerledigung eine erneute und berechtigte Mängelrüge des Bestellers und ist ihm nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zu dulden, so steht dem Besteller alsdann wahlweise das Recht zu, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages – soweit es sich um die mangelhafte Ware handelt – zu verlangen.

3. Der Unternehmer behält sich vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt 12 Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Die Gewährleitung beinhaltet nur Teile jedoch keinen Service oder Montage vor Ort.

5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nach-bestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung von Parametern ausdrücklich vereinbart worden ist.

6. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-materialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

9. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände an Unternehmen i.S. d. § 14 BGB. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

10. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 Haftungsbegrenzung

1. Der Unternehmer haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretendem Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet der Unternehmer für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ebenso bei datenschutzrechtlichen Anspruchs-grundlagen. Verletzt der Unternehmer im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass der Unternehmer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

2. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Die Verjährung der Haftungsansprüche des Bestellers gegenüber uns richtet sich nach § 6.4, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkt-haftungsgesetz geht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehalts-gegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von dem Eigentums-vorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegen-stände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehalts-gegenstände durch den Besteller nimmt dieser für denUnternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren- Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff.3 vereinbarte Voraus-abtretung nur die Höhe des Faktoren-Werts der Vorbehalts-gegenstände, die zusammen mit den andern Waren weiterveräußert worden sind.

5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentlich Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unter-nehmer ab.

6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmens –nicht nur vorübergehende- um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen der Bestellers zur entsprech-enden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet das ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages der Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkredite Gesetz unterliegen.

§ 9 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird mit Vorkasse-verfahren abgerechnet. Es werden die Waren erst nach Zahlungseingang versendet bzw. ausgeliefert

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung eingestellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlung endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte, vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.

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